e. »Dem Kl. [Vermieter] steht ein Anspruch aus § 557 BGB nicht zu, weil die Bekl. [Mieterin] ihm die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht vorenthalten hat.
Zwar ist unstreitig, daß sich in den Räumen .. nach Beendigung des Mietverhältnisses noch im wesentlichen die gesamte Einrichtung [der Mieterin] befunden hat, so daß von einer Rückgabe der Mietsache nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, BGHZ 86, 204 [hier: I (133) 248 a-b]). Die Vorenthaltung setzt begrifflich voraus, daß der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Rückgabe dem Willen des Mieters widerspricht (BGH, MDR 1983, 306 [hier: I (133) 244 e-f). Vorliegend ist aber ein Rückerhaltungswille .. zu verneinen, weil der Kl. für den geltend gemachten Zeitraum sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat (Roquette, Mietrecht des BGB, § 557 Rdn. 24; Gelhaar, in: RGRK, 12. Aufl., § 557 Rdn. 7; Voelskow, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 557 Rdn. 5; Soergel-Kummer, BGB, 11. Aufl., § 557 Rdn. 12; Erman-Schopp, BGB, 7. Aufl., § 557 Rdn. 2).
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