OLG Hamburg - Beschluß vom 17.10.1990
4 U 111/90
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)425c
DWW 1990, 358
NJW-RR 1991, 401
WuM 1990, 542
ZMR 1991, 28
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 508 C 600/89

OLG Hamburg - Beschluß vom 17.10.1990 (4 U 111/90) - DRsp Nr. 1992/8481

OLG Hamburg, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 4 U 111/90

DRsp Nr. 1992/8481

Die Frage, ob die Sicherungsabtretung eines genossenschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsguthabens mit § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG vereinbar ist, kann Ä mangels Sachzusammenhangs mit dem materiellen Wohnraummietrecht Ä nicht zum Gegenstand eines Rechtsentscheid-Verfahrens gemacht werden.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 3. Mai 1990 die nachstehend wiedergegebene Rechtsfrage zur Entscheidung nach Art. III des 3. MietRÄndG vorgelegt:

Bezieht sich das Verbot von Verfügungen im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 1 GenG nur auf das Geschäftsguthaben oder auch auf das künftige Auseinandersetzungsguthaben?

II. Dem Vorlagebeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12. Januar 1987 trat die Klägerin dem Beklagten, einem genossenschaftlichen Bauverein, bei. Gleichzeitig verpflichtete sie sich zur Übernahme von Geschäftsanteilen und zur Leistung von Einzahlungen auf diese. Zugleich trat sie dem Beklagten ihr zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben zur Sicherung aller Ansprüche, die sich für ihn aufgrund der Benutzung seiner Genossenschaftswohnung gegen sie ergeben würden, ab. Insgesamt zahlte die Klägerin 3.000,-- DM auf ihre Geschäftsanteile ein.