OLG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996
4 U 125/96 RE-Miet
Normen:
InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 460
OLG Hamburg, HdM Nr. 30
WuM 1997, 29
ZMR 1997, 136

OLG Hamburg - Beschluß vom 22.11.1996 (4 U 125/96 RE-Miet) - DRsp Nr. 1997/9635

OLG Hamburg, Beschluß vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 4 U 125/96 RE-Miet

DRsp Nr. 1997/9635

»Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.4.1993, BGBl. I S. 466, 487) ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen das Wohnungseigentum aufgrund von vor dem 1.8.1990 abgeschlossenen Verträgen erstmals veräußert worden ist.«

Normenkette:

InVErlG Art. 14 (SozialklauselG);

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt als Eigentümerin und Vermieterin einer Wohnung die Beklagte auf Räumung in Anspruch. Diese wohnt seit 1973 in der Wohnung, ursprünglich aufgrund eines zwischen ihrer Mutter und einem Rechtsvorgänger der Klägerin begründeten Mietverhältnisses. Mit dem Tode ihrer Mutter im Jahre 1987 trat sie in dieses Mietverhältnis ein.