A) Das Landgericht will mit dem von ihm auf Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (MÄG) gestützten Vorlagebeschluß vom 13. Juli 1982 erneut die bereits mit seinem Beschluß vom 20. Oktober 1981 zur Vorlage gebrachten Rechtsfragen einer Klärung in dem durch die oben bezeichneten Vorschrift normierten Verfahren zuführen.
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