OLG Hamburg - Rechtsentscheid vom 10.12.1985
4 U 88/85
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)299c
DWW 1986, 14
MDR 1986, 318
NJW 1986, 852
OLG Hamburg, HdM Nr. 17
OLGZ 1986, 104
WuM 1986, 51
ZMR 1986, 86

OLG Hamburg - Rechtsentscheid vom 10.12.1985 (4 U 88/85) - DRsp Nr. 1992/8583

OLG Hamburg, Rechtsentscheid vom 10.12.1985 - Aktenzeichen 4 U 88/85

DRsp Nr. 1992/8583

»Der Vermieter "benötigt" die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen i.S.v. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Bedarfes die Räume herausverlangt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt als Vermieterin vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn aus erster Ehe.

Der Beklagte hat diese Wohnung durch Vertrag vom 1. August 1968 mit dem damaligen Grundeigentümer gemietet. 1975/76 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das Anwesen ... . 1979 wurde das Grundstück geteilt und Wohnungseigentum begründet. Das Wohnungseigentum an der Wohnung des Beklagten (Erdgeschoß) übertragen die Klägerin und ihr Ehemann 1980 auf den Sohn der Klägerin aus erster Ehe, den Zeugen ... . Gleichzeitig wurde zugunsten der Klägerin an der dem Sohn übertragenen Wohnung am 17. März 1980 ein Nießbrauch im Wohnungsgrundbuch eingetragen.