I. Die Klägerin begehrt als Vermieterin vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn aus erster Ehe.
Der Beklagte hat diese Wohnung durch Vertrag vom 1. August 1968 mit dem damaligen Grundeigentümer gemietet. 1975/76 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das Anwesen ... . 1979 wurde das Grundstück geteilt und Wohnungseigentum begründet. Das Wohnungseigentum an der Wohnung des Beklagten (Erdgeschoß) übertragen die Klägerin und ihr Ehemann 1980 auf den Sohn der Klägerin aus erster Ehe, den Zeugen ... . Gleichzeitig wurde zugunsten der Klägerin an der dem Sohn übertragenen Wohnung am 17. März 1980 ein Nießbrauch im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
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