OLG Hamburg - Urteil vom 06.12.1989
4 U 26/89
Fundstellen:
NWB 1990, F. 1, 223
WuM 1990, 75
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 79 O 295/88

OLG Hamburg - Urteil vom 06.12.1989 (4 U 26/89) - DRsp Nr. 1998/3845

OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 4 U 26/89

DRsp Nr. 1998/3845

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Mietkaution nach Beendigung des gewerblichen Mietverhältnisses, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin an den Beklagten geleistet hat.

Die Klägerin hatte dem Beklagten zum Ende des Mietverhältnisses am 31. Januar 1988 die Rückgabe der Mieträume unter Überlassung sämtlicher Schlüssel angeboten. Der Beklagte war jedoch der Ansicht, daß sich die Räume nicht im ordnungsgemäßen Zustand befänden und nahm deshalb nur einen Satz Schlüssel entgegen, um - wie er vorgetragen hat - Mietinteressenten das Objekt zeigen zu können.

In der Folgezeit nahm die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Renovierungsarbeiten vor. Zwischen den Parteien ist streitig, wie lange sich diese hingezogen haben. Die Klägerin ließ Zwischenwände, die sie nach der mietvertraglichen Regelung auf Kosten des Beklagten eingebaut hatte, in dem Mietobjekt. Dies beanstandete der Beklagte.

Unter dem 22. März 1988 schrieb der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten an die damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter anderem:

"Mein Mandant erhebt zur Zeit folgende Gegenansprüche, mit denen er gegen den Anspruch Ihrer Mandantin auf Rückzahlung der Kaution von 11.250,- DM aufrechnet:

Nutzungsentschädigung für Februar 1988 DM 4.050,-