Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt (§543 Abs.1 ZPO), hat das Landgericht den Mietzinsanspruch der Klägerin bejaht und eine Mietminderung abgelehnt. Der Berufungsvortrag der Beklagten gibt Anlaß zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen.
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