Die Beklagten waren Pächter, der Kläger Verpächter einer Gaststätte. Über dieses Pachtverhältnis kam es zu Streitigkeiten, die zu einem Prozeß vor dem Landgericht Hamburg führten (Az. 307 O 122/94). Hier schlossen die Parteien am 3.1.1994 einen Prozeßvergleich (Anlage K 1). Nunmehr streiten die Parteien über die Vollstreckbarkeit sowie über Ansprüche aus diesem Vergleich. Der Vergleich lautet auszugsweise:
"4. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagten als Gesamtschuldner seit Vertragsbeginn zu zahlen haben eine monatliche Pacht für Räumlichkeiten und das erwähnte Inventar von DM 4.300,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Auf dieser Basis hat der Kläger binnen 2 Wochen abzurechnen.
Die Beklagten haben außerdem alle Betriebskosten zu tragen, die nach Anl. 3 zu §
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