OLG Hamburg - Urteil vom 09.12.1998 (4 U 32/97) - DRsp Nr. 1999/10321
OLG Hamburg, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen 4 U 32/97
DRsp Nr. 1999/10321
»a. Ein auch in Zukunft wirksamer Verzicht auf Gewährleistungsrechte infolge vorbehaltloser Mietzinszahlung [§ 539 BGB analog] liegt nicht vor, solange der Mieter eine Minderung androht und diese Androhung - eventuell mehrmals - zeitnah wiederholt.b. Der Vermieter verliert Nachzahlungsansprüche nach längerer widerspruchsloser Hinnahme einer Mietzinsminderung entsprechend den gleichen Grundgedanken, die für den Verlust von Gewährleistungsrechten des Mieters nach längerer vorbehaltloser Mietzinszahlung maßgeblich sind.«