OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.1986
4 U 237/85
Fundstellen:
ZMR 1987, 94
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/85

OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.1986 (4 U 237/85) - DRsp Nr. 1998/3850

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.1986 - Aktenzeichen 4 U 237/85

DRsp Nr. 1998/3850

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Konkurrenzschutzpflicht. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird - um Wiederholungen zu vermeiden - zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. In Ergänzung des landgerichtlichen Tatbestandes hat der Kläger weiterhin behauptet, daß zwischen den Häusern des Gebäudekomplexes sich eine Verbindung befunden habe, so daß die Praxis des Klägers ebenso wie die Praxis von Frau Dr. ... für jedermann von beiden Hauseingängen erreichbar gewesen sei. Die Beklagte habe Frau Dr. ... Praxisräume im "Ärztehaus" vermietet. Den Patienten sei es deshalb leicht gefallen, den Besuch bei einem anderen Arzt mit dem Zahnarztbesuch zu verbinden. Die Räume der Praxis von Frau Dr. ... seien insofern wesentlich günstiger gelegen, als diejenigen des Klägers, zumal die Beklagte in unmittelbarer Nähe der Praxis von Frau Dr. ... Räume an ein Dentallabor vermietet habe. Das Ärztezentrum habe zwar schon bei Einzug des Klägers bestanden, allerdings ohne eine Zahnarztpraxis.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.000 DM nebst 14 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.