OLG Hamm vom 03.10.1983
4 REMiet 3/83
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1983, 279
WuM 1983, 311
ZMR 1983, 97
ZMR 1984, 97

OLG Hamm - 03.10.1983 (4 REMiet 3/83) - DRsp Nr. 1993/1994

OLG Hamm, vom 03.10.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 3/83

DRsp Nr. 1993/1994

»Der Erlaß eines Rechtsentscheides wird abgelehnt.«

Normenkette:

MHG § 2;

I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, Vermieterin einer 120,59 qm großen Wohnung an die Beklagten, verlangte mit Schreiben vom 17.11.1981 die Zustimmung der Beklagten zu einer Mieterhöhung für diese Wohnung auf 1.139,-- DM monatlich, das sind 9,45 DM pro qm, unter Angabe von 7 Vergleichswohnungen. Die Miete betrug vorher ab 1.11.1980 969,54 DM = 8,04 DM pro qm. Die Miete umfaßt gem. § 3 Mietvertrag - nicht besonders ausgeworfene - sämtliche Nebenkosten bis auf die Heizkosten, die gesondert geschuldet werden. Das Mieterhöhungsverlangen wurde ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) gestützt. Bei 3 der angegebenen Vergleichswohnungen (Nrn. 2, 3 und 6) enthält die Miete in derselben Weise wie vorliegend sämtliche Nebenkosten bis auf die Heizkosten. Bei den anderen Wohnungen sind die Angaben zur Miethöhe entsprechend ergänzt worden, nämlich zur reinen Grundmiete die gesondert zusammen gerechneten Nebenkosten (außer Heizkosten) addiert worden.