OLG Hamm vom 03.12.1980
4 RE Miet 3/80
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 565 Abs. 2;
Fundstellen:
DWW 1981, 47
NJW 1981, 584
OLG Hamm, HdM Nr. 3
WuM 1981, 35
ZMR 1981, 115

OLG Hamm - 03.12.1980 (4 RE Miet 3/80) - DRsp Nr. 1993/2017

OLG Hamm, vom 03.12.1980 - Aktenzeichen 4 RE Miet 3/80

DRsp Nr. 1993/2017

»Wird an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert, so kann eine Kündigung des Erwerbers gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf) wirksam nicht vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgesprochen werden. Für die nach Ablauf der Wartefrist ausgesprochene Kündigung gelten die Fristen des § 565 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 565 Abs. 2;

I. Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 25. September 1980 die folgenden Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:

1. Kann die Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB im Falle nachträglicher Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum bereits vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgesprochen werden?

2. Wird das Mietverhältnis ggfls. zum Ende der dreijährigen Wartefrist aufgelöst oder erst nach Ablauf einer weiteren, sich aus § 565 BGB ergebenden Kündigungsfrist?

3. Welche Anforderungen sind ggfls. an den Vortrag zum Eigenbedarf zu stellen?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: