I. Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 25. September 1980 die folgenden Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:
1. Kann die Kündigung gemäß §
2. Wird das Mietverhältnis ggfls. zum Ende der dreijährigen Wartefrist aufgelöst oder erst nach Ablauf einer weiteren, sich aus § 565 BGB ergebenden Kündigungsfrist?
3. Welche Anforderungen sind ggfls. an den Vortrag zum Eigenbedarf zu stellen?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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