OLG Hamm - 04.04.1984 (4 RE Miet 2/84) - DRsp Nr. 1993/1990
OLG Hamm, vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 4 RE Miet 2/84
DRsp Nr. 1993/1990
»Als Wohnraum-Mietzins, der - nur - unter den Voraussetzungen des § 2MHRG erhöht verlangt werden kann, ist nicht lediglich ein Mietzins zu verstehen, der als Grund- oder Nettomiete unter Ausklammerung aller - getrennt ausgewiesener - Nebenkosten, insbesondere der in § 4MHG behandelten Betriebskosten i. S. von § 27 der 2. BerechnungsVO, errechnet ist. Ebenso fällt darunter ein Mietzins, der als sog. Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete unter Einschluß aller denkbaren - folgerichtig nicht gesondert ausgewiesenen - neben-/Betriebskosten vereinbart ist oder der nur einen Teil solcher Nebenkosten ausgeklammert läßt (Teilpauschalmiete).Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nach § 2MHG hängt deshalb nicht davon ab, daß im Falle einer Inklusiv-, Pauschal- oder Gesamtmiete oder einer Teilpauschalmiete der Vermieter den als Grund- oder Nettomiete von allen Nebenkosten bereinigten Mietanteil rechnerisch ermittelt und sein auf § 2MHG gestütztes Erhöhungsverlangen auf den so errechneten Netto-Mietanteil ausrichtet und begrenzt; der Vermieter muß sich wegen des rechnerisch auszuklammernden auf Netto-/Betriebskosten entfallenden Anteils der vereinbarten Pauschal- oder Teilpauschalmiete demgemäß nicht auf das Erhöhungsverfahren des § 4MHG verweisen lassen.
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