OLG Hamm - 04.04.1984 (4 RE Miet 5/83) - DRsp Nr. 1993/1991
OLG Hamm, vom 04.04.1984 - Aktenzeichen 4 RE Miet 5/83
DRsp Nr. 1993/1991
»Im Falle einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) kann der der Mieterhöhungserklärung beizufügende oder in diese aufzunehmende Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung so beschaffen sein, daß darin die einzelnen gemäß §§ 39, 18, 24 II. BV zu berücksichtigenden Positionen lediglich mit ihrem Endbetrag ausgewiesen und nur diejenigen Kosten aufgeschlüsselt sind, die sich erhöht haben (im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.1.1984 - VIII ARZ 10/83 - OLG Hamm/LG Bonn).«
I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt u. a. ein Streit der Parteien um die Wirksamkeit von Mieterhöhungserklärungen nach § 10WoBindG zu Grunde.
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