I. Das Landgericht Köln hat dem Senat mit Beschluß vom 23. April 1987 die folgende Rechtsfrage, der es grundsätzliche Bedeutung beimißt, gem. Art. III Abs. 1 des 3. MietRÄndG zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Kann der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung über die Kostenmiete hinaus vereinbarte Leistungen gem. §§ 8 Abs. 2 S. 2 des WoBindG auch dann zurückfordern, wenn er nicht zum Kreis der Wohnberechtigten gem. § 4, 5 WoBindG gehört?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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