OLG Hamm vom 10.09.1984
4 RE Miet 1/84
Normen:
II. WoBauG § 72 ; WoBindG § 8a, § 8b;
Fundstellen:
DWW 1984, 287
OLG Hamm, HdM Nr. 32
WuM 1984, 321
ZMR 1984, 414

OLG Hamm - 10.09.1984 (4 RE Miet 1/84) - DRsp Nr. 1993/1987

OLG Hamm, vom 10.09.1984 - Aktenzeichen 4 RE Miet 1/84

DRsp Nr. 1993/1987

»1. Ist im Zivilprozeß die Frage zu entscheiden, ob die vereinbarte Miete einer Wohnung innerhalb eines Komplexes öffentlich geförderter Wohnungen die Kostenmiete übersteigt (§ 8 Abs. 2 WoBindG), so ist das Zivilgericht nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 II. WoBauG behördlich für das Bauvorhaben genehmigte Durchschnittsmiete, auf deren Grundlage die verschiedenen Einzelmieten nach Maßgabe der §§ 8 a, 8 b WoBindG errechnet und vereinbart worden sind, auf die Richtigkeit ihrer Ermittlung nachzuprüfen. 2. Das gilt auch dann, wenn der behördliche Mietgenehmigungsbescheid von anderen als den am Zivilprozeß beteiligten Mietern noch angefochten werden kann oder wenn er zwar bereits angefochten ist, die Anfechtung aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Aufhebung oder Abänderung des Bescheides geführt hat. 3. Offen bleibt - weil nicht Gegenstand der Vorlage -, wie zu verfahren ist, wenn durch einen oder einzelne von mehreren Mietern eine Aufhebung oder Abänderung des Genehmigungsbescheides rechtskräftig erwirkt wird.«

Normenkette:

II. WoBauG § 72 ; WoBindG § 8a, § 8b;