OLG Hamm, vom 11.08.1989 - Aktenzeichen 30 ReMiet 3/88
DRsp Nr. 1992/8724
Haben die Mietvertragsparteien eine langjährige Staffelmietvereinbarung getroffen, so kann der Wohnraummieter das Mietverhältnis - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - bereits zum Ablauf der 4-Jahresfrist des § 10 Abs. 2 S. 5 MHG - ordentlich - kündigen.