OLG Hamm vom 13.03.1986
4 RE Miet 1/85
Normen:
WiStG § 5;
Fundstellen:
DWW 1986, 177
NJW-RR 1986, 812
OLG Hamm, HdM Nr. 35
WuM 1986, 206
ZMR 1986, 292

OLG Hamm - 13.03.1986 (4 RE Miet 1/85) - DRsp Nr. 1993/1985

OLG Hamm, vom 13.03.1986 - Aktenzeichen 4 RE Miet 1/85

DRsp Nr. 1993/1985

»Ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum unter dessen Ausnutzung der Vermieter einer Wohnung ein unangemessen hohes Entgelt für die Vermietung gefordert und/oder genommen haben muß, wenn der Tatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Wirtschaftsstrafgesetz verwirklicht sein soll, liegt nicht nur dann vor, wenn generell, also für jedermann, ein Engpaß auf dem Wohnungsmarkt für solche Wohnungen besteht, sondern auch schon dann, wenn für bestimmte, nach allgemeinen Merkmalen abgrenzbare Mietergruppen infolge mangelnder Vertragsbereitschaft der Vermieter in ihrer Gesamtheit der Marktzugang verengt ist. Bei der Berechnung der angemessenen Vergleichsmiete nach § 5 Abs. 1 S. 2 Wirtschaftsstrafgesetz ist dann aber wieder auf den allgemeinen Marktpreis, wie er für jedermann gilt, abzustellen und nicht etwa auf von vornherein überhöhte Mieten aus dem ohnehin verknappten Wohnungsangebot für die genannten benachteiligten Mietergruppen. Insoweit, also in preismäßiger Beziehung, kann ein Teilmarkt für solche Mietergruppen mit erschwertem Marktzugang nicht anerkannt werden.«

Normenkette:

WiStG § 5;