OLG Hamm, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen 4 RE-Miet 2/85
DRsp Nr. 1992/8981
Hat der Vermieter/Eigentümer einer Wohnung für die Errichtung des Hauses seinerzeit öffentliche Wohnungsfürsorgemittel in Anspruch genommen und sich dabei gegenüber der öffentlichen Hand u.a. verpflichtet, während der Laufzeit des Darlehens die Wohnung nur an einen näher bestimmten Kreis von Bediensteten der öffentlichen Hand zu vermieten sowie keine die sog. Kostenmiete überschreitende Miete zu erheben, so kann der Mieter (Bediensteter der öffentlichen Hand) dem Vermieter einem jetzt auf; § 2MHG gestützten Erhöhungsverlangen die vereinbarte Bindung an die Kostenmiete auch dann entgegenhalten, wenn das seinerzeit mitvereinbarte befristete Wohnungsbesetzungsrecht der öffentlichen Hand (Recht zur Benennung der Mieter) inzwischen erloschen ist, der Vermieter aber das Darlehen der öffentlichen Hand noch nicht vollständig zurückgezahlt hat.