OLG Hamm vom 17.08.1982
4 RE Miet 1/82
Normen:
BGB § 549 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)238c-e
DWW 1982, 308
MDR 1983, 56
NJW 1982, 2876
OLG Hamm, HdM Nr. 15
OLGZ 1982, 481
WuM 1982, 318
ZMR 1983, 49

OLG Hamm - 17.08.1982 (4 RE Miet 1/82) - DRsp Nr. 1993/2001

OLG Hamm, vom 17.08.1982 - Aktenzeichen 4 RE Miet 1/82

DRsp Nr. 1993/2001

»1. § 549 Abs. 2 BGB, der den Anspruch des Wohnungsmieters gegen den Vermieter auf Erlaubnis der Teilüberlassung der Mieträume an einen Dritten regelt, ist unmittelbar auch dann anzuwenden, wenn der Mieter einen Dritten, der weder Familienangehöriger noch Bediensteter des Mieters ist, zum Mitgebrauch der Wohnung für dauernd in den Haushalt aufnimmt, ohne ihm im Wege der Untermiete einen bestimmten Teil der Wohnung zum alleinigen Eigengebrauch zu überlassen. 2. Der Mieter hat - unbeschadet etwaiger Einwendungen des Vermieters aus dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit (§ 549 Abs. II BGB) - bereits dann ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung i.S. des § 549 Abs. 2 BGB, wenn er im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit dem Dritten eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft begründen will, gleichviel, ob es sich bei dem Dritten um eine Person gleichen oder anderen Geschlechts handelt.«

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 2 ;

I. Das Landgericht Köln hat dem Senat mit Beschluß vom 12. November 1981 die folgenden Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I Seite 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I Seite 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt: