OLG Hamm vom 19.05.1982
4 RE Miet 10/81
Normen:
AGBG § 3, § 5, § 9, § 11 Nr. 15; BGB § 535, § 536, § 548, § 830;
Fundstellen:
DWW 1982, 214
NJW 1982, 2005
OLG Hamm, HdM Nr. 12
WuM 1982, 201
ZMR 1982, 314

OLG Hamm - 19.05.1982 (4 RE Miet 10/81) - DRsp Nr. 1993/2006

OLG Hamm, vom 19.05.1982 - Aktenzeichen 4 RE Miet 10/81

DRsp Nr. 1993/2006

»Die Bestimmung eines vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der, wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen in dem Hause, in dem sich die Mietwohnung befindet, der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung haften, ist unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 3, § 5, § 9, § 11 Nr. 15; BGB § 535, § 536, § 548, § 830;

I. Die Kläger waren bis 1981 - die Nutzungen gingen mit Wirkung ab 15. Mai 1981 auf die Erwerber über - Eigentümer des Mehrfamilienhauses ... in ... Die im Erdgeschoß dieses Hauses gelegene Wohnung vermieteten sie am 5. August 1980 - als Mietbeginn wurde der 15. September 1980 vereinbart - für monatlich 430,-- DM an die beklagten Eheleute. In dem von den Klägern verwendeten Formularmietvertrag, der vom Haus- und Grundbesitzerverein für ... und den ... herausgegeben wurde und möglicherweise noch herausgegeben wird, heißt es in § 9 Ziffer 6:

»Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter anteilig für die Kosten der Schadensbehebung. Sollte kein Umlageschlüssel vereinbart sein, erfolgt die Umlage nach der Kopfzahl.«

Die Beklagte unterzeichneten, ebenfalls unter dem 5. August 1980, außerdem folgende Erklärung: