OLG Hamm vom 19.09.1990
30 RE Miet 2/90
Normen:
BGB § 242, § 556a, § 556 Abs. 3, § 564b;

OLG Hamm - 19.09.1990 (30 RE Miet 2/90) - DRsp Nr. 1993/1974

OLG Hamm, vom 19.09.1990 - Aktenzeichen 30 RE Miet 2/90

DRsp Nr. 1993/1974

»Die Sache wird gemäß Art. III Abs. 1 S. 3 des 3. Mietrechtsänderungsgesetz dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil der Senat von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes vom 21.4.82 - VIII ARZ 16/81 - abweichen will.«

Normenkette:

BGB § 242, § 556a, § 556 Abs. 3, § 564b;

Die Kläger, Eigentümer eines im sog. Bauherrenmodell errichteten Reiheneigenheims, vermieteten das Haus 1984 für zehn Jahre an eine gewerbliche Zwischenvermieterin, die es ihrerseits auf unbestimmte Zeit zu Wohnzwecken an die Beklagten vermietete. 1987 trat in das Zwischenmietverhältnis eine andere gewerbliche Vermieterin ein, deren Mietvertrag mit den Klägern zum 31.01.1989 endete.

Die Kläger haben die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30.06.1988 vom Auslaufen des Zwischenmietvertrages in Kenntnis gesetzt und zur Räumung per 31.01.1989 aufgefordert. Durch Anwaltsschreiben vom 09.11.1988, in dem sie ihr Verlangen mit Verkaufsabsichten begründen und Schadensersatzansprüche androhen, haben sie die Räumungsaufforderung erfolglos wiederholt und dann die vorliegende auf § 556 Abs. 3 BGB gestützte Räumungsklage erhoben.