Die Kläger, Eigentümer eines im sog. Bauherrenmodell errichteten Reiheneigenheims, vermieteten das Haus 1984 für zehn Jahre an eine gewerbliche Zwischenvermieterin, die es ihrerseits auf unbestimmte Zeit zu Wohnzwecken an die Beklagten vermietete. 1987 trat in das Zwischenmietverhältnis eine andere gewerbliche Vermieterin ein, deren Mietvertrag mit den Klägern zum 31.01.1989 endete.
Die Kläger haben die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 30.06.1988 vom Auslaufen des Zwischenmietvertrages in Kenntnis gesetzt und zur Räumung per 31.01.1989 aufgefordert. Durch Anwaltsschreiben vom 09.11.1988, in dem sie ihr Verlangen mit Verkaufsabsichten begründen und Schadensersatzansprüche androhen, haben sie die Räumungsaufforderung erfolglos wiederholt und dann die vorliegende auf § 556 Abs. 3 BGB gestützte Räumungsklage erhoben.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|