I. Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 31.7.1981 die folgende Rechtsfrage gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1 S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:
Entspricht die Kündigung eines Wohmraummietvertrages dem Schriftformerfordernis der §§ 564 a Abs. 1 S. 1, 126 Abs. 1 BGB, wenn der die Kündigung enthaltende prozessuale Schriftsatz in dem bei den Gerichtsakten befindlichen Original zwar unterschrieben ist, dem Mieter jedoch nur eine beglaubigte Abschrift des Kündigungsschriftsatzes zugeht?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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