OLG Hamm vom 23.11.1981
4 ReMiet 8/81
Normen:
BGB § 564a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1982, 23
NJW 1982, 452
OLG Hamm, HdM Nr. 10
WuM 1982, 44
ZMR 1982, 151

OLG Hamm - 23.11.1981 (4 ReMiet 8/81) - DRsp Nr. 1993/2010

OLG Hamm, vom 23.11.1981 - Aktenzeichen 4 ReMiet 8/81

DRsp Nr. 1993/2010

»Wird die Kündigung eines Wohnraummietvertrages im Laufe eines zwischen Vermieter und Mieter bereits anhängigen Rechtsstreits durch eine prozessualen Schriftsatz erklärt, so ist der Schriftform des § 564 a Abs. 1 S. 1 BGB genüge getan, wenn dem Mieter eine vom Prozeßbevollmächtigten des Vermieters selbst beglaubigte Abschrift des die Kündigung aussprechenden Schriftsatzes zugeht. Eine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Abschrift ist neben oder statt der Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 564a Abs. 1 S. 1;

I. Das Landgericht hat dem Senat durch Beschluß vom 31.7.1981 die folgende Rechtsfrage gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1 S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:

Entspricht die Kündigung eines Wohmraummietvertrages dem Schriftformerfordernis der §§ 564 a Abs. 1 S. 1, 126 Abs. 1 BGB, wenn der die Kündigung enthaltende prozessuale Schriftsatz in dem bei den Gerichtsakten befindlichen Original zwar unterschrieben ist, dem Mieter jedoch nur eine beglaubigte Abschrift des Kündigungsschriftsatzes zugeht?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: