I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger ließen im Jahre 1979 ... in ein Mietshaus errichten. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen sie bei der Stadtsparkasse ... gegen Absicherung durch eine erstrangige und zweitrangige Grundschuld Darlehn über 1.200.000,-- DM und über 500.000,-- DM auf, jeweils zu einem Zinssatz von 7 %, und der für zwei Jahre festgeschrieben wurde, bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta.
Die Beklagte mietete im Oktober 1979 als Erstmieterin eine der in dem vorbezeichneten Mietobjekt gelegenen Wohnungen an, wobei die Parteien eine Grundmiete von 660,-- DM monatlich zuzüglich Vorauszahlungen auf die zu erwartenden umlagefähigen Nebenkosten vereinbarten.
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