OLG Hamm vom 25.03.1987
30 REMiet 1/86
Normen:
BGB § 537;
Fundstellen:
DWW 1987, 226
NJW-RR 1987, 968
WuM 1987, 248
ZMR 1987, 267

OLG Hamm - 25.03.1987 (30 REMiet 1/86) - DRsp Nr. 1993/1982

OLG Hamm, vom 25.03.1987 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/86

DRsp Nr. 1993/1982

Vorlegungsfrage: 1). Reicht es für die Annahme eines Mangels im Sinne des § 537 BGB aus, daß sich das Mietobjekt auf durch giftige Chemikalien verseuchtem Untergrund und in einer solchen Umgebung befindet, wobei sich eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zwar nicht nachweisen, andererseits aber auch nicht ganz ausschließen läßt? 2.) Hat der Vermieter - auch im Falle der Bejahung der Rechtsfrage zu 1.) - auch für den Anfang an vorhandene Mängel solcher Art nach den Grundsätzen der Garantiehaftung einzustehen oder ist seine Haftung in derartigen Fällen von einem Verschulden abhängig? Vom Erlaß eines Rechtsbescheides wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 537;

I. Die Kläger wohnten seit Dezember 1982 als Mieter der Beklagten Wohnungsgesellschaft im Haus in X. Die Beklagte hat das Haus 1981/82 im Rahmen der Bebauung des Wohngebiets auf einem Gelände errichtet, das bis 1963 Standort der Zeche und Kokerei gewesen war. Nach einem Gutachten des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets in Gelsenkirchen vom 18. April 1984 (Fotokopie Bl. 12 ff. d.A.), das die Stadt X auf Initiative von Bürgern eingeholt hat, enthält der Boden dort noch zahlreiche kokereispezifische Rückstände.