I. Die Kläger wohnten seit Dezember 1982 als Mieter der Beklagten Wohnungsgesellschaft im Haus in X. Die Beklagte hat das Haus 1981/82 im Rahmen der Bebauung des Wohngebiets auf einem Gelände errichtet, das bis 1963 Standort der Zeche und Kokerei gewesen war. Nach einem Gutachten des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets in Gelsenkirchen vom 18. April 1984 (Fotokopie Bl. 12 ff. d.A.), das die Stadt X auf Initiative von Bürgern eingeholt hat, enthält der Boden dort noch zahlreiche kokereispezifische Rückstände.
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