OLG Hamm vom 26.08.1968
4 REMiet 1/68
Normen:
BGB § 535, § 556;
Fundstellen:
NJW 1968, 2339
WuM 1968, 180
ZMR 1968, 323

OLG Hamm - 26.08.1968 (4 REMiet 1/68) - DRsp Nr. 1993/2020

OLG Hamm, vom 26.08.1968 - Aktenzeichen 4 REMiet 1/68

DRsp Nr. 1993/2020

Vorlegungsfrage: 1) Wird gem. Art. 4 § 2 Nr. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes auch dann die Widerspruchsfrist bis zur erneuten mündlichen Verhandlung verlängert, wenn das Mietverhältnis schon vor dem 31. Dezember 1967 durch Kündigung oder auf sonstige Weise beendet ist (vgl. Pergande NJW 1968, 133)? 2) Sind in diesem Falle auf dieses Mietverhältnis die neuen materiellen Vorschriften anzuwenden, insbesondere also § 556 a BGB n. F.? Besteht insofern im vorliegenden Rechtsstreit ein Widerspruch zu Art. 4 § 1 Abs. 2 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes? 3) Ist durch die Übergangsregelung § 556 Abs. 6 BGB a. F. eliminiert, wenn der Vermieter - wie hier - diese Einrede geltend macht? Bestehen insoweit wegen eines rückwirkenden Eingriffs in die einem Vermieter erwachsene rechtliche Position verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. etwa BVerfG NJW 1964, 1847)? 4) Kann bei der Interessenabwägung nach § 556 a Abs. 1 BGB n. F. auch der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, daß dem Mieter ohnehin eine Räumungsfrist bewilligt würde? Steht die Sozialklausel in einem Konkurrenzverhältnis zu den Räumungsfristen? Kann also bei Härtefällen, die innerhalb der möglichen Räumungsfristen von 2 Jahren behoben sein werden, die Sozialklausel etwa nicht angewendet werden? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

BGB § 535, § 556;