I. Das Landgericht Düsseldorf hat dem Oberlandesgericht Hamm gem. Art. III Abs. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes mit Beschluß vom 5. November 1982 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Hat bei einem Wohnungsmietverhältnis, in dem vertraglich kein Umlegungsmaßstab für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten, nämlich Wasserverbrauch, Kanalgebühren und Müllabfuhr, vereinbart ist, der Vermieter sein einseitiges Bestimmungsrecht nach den § 315, 316 BGB sachgerecht und damit wirksam ausgeübt, wenn er gegenüber dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung die genannten Wohnungsgrößen der Mieter desselben Hauses umlegt?
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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