OLG Hamm vom 27.09.1983
4 REMiet 14/82
Normen:
BGB § 535, § 536, § 315, § 316 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)259c-d
DWW 1983, 278
MDR 1984, 146
NJW 1984, 984
OLG Hamm, HdM Nr. 27
OLGZ 1984, 74
WuM 1983, 315
ZMR 1984, 14

OLG Hamm - 27.09.1983 (4 REMiet 14/82) - DRsp Nr. 1992/9106

OLG Hamm, vom 27.09.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 14/82

DRsp Nr. 1992/9106

Haben die Parteien eines Wohnungsmietvertrages einen Verteilungsmaßstab für die vom Mieter zu tragenden verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung, Müll) nicht vereinbart, so ist die Verteilung dieser Nebenkosten durch den Vermieter unter die Mietparteien auch nach dem Flächenmaßstab, d.h. nach dem Verhältnis der verschiedenen Wohnungsflächengröße nicht schlechthin in jedem Falle unbillig i.S. der § 315, 316 BGB und deshalb unverbindlich. Die Beurteilung der Unbilligkeit ist vielmehr Sache der Prüfung des Einzelfalles.

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 315, § 316 ;

I. Das Landgericht Düsseldorf hat dem Oberlandesgericht Hamm gem. Art. III Abs. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes mit Beschluß vom 5. November 1982 die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Hat bei einem Wohnungsmietverhältnis, in dem vertraglich kein Umlegungsmaßstab für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Nebenkosten, nämlich Wasserverbrauch, Kanalgebühren und Müllabfuhr, vereinbart ist, der Vermieter sein einseitiges Bestimmungsrecht nach den § 315, 316 BGB sachgerecht und damit wirksam ausgeübt, wenn er gegenüber dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung die genannten Wohnungsgrößen der Mieter desselben Hauses umlegt?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: