OLG Hamm vom 27.12.1991
30 RE-Miet 5/91
Normen:
MHG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(133)491b
MDR 1992, 371
NJW-RR 1992, 340
OLG Hamm, HdM Nr. 50
WuM 1992, 54
ZMR 1992, 109

OLG Hamm - 27.12.1991 (30 RE-Miet 5/91) - DRsp Nr. 1993/1951

OLG Hamm, vom 27.12.1991 - Aktenzeichen 30 RE-Miet 5/91

DRsp Nr. 1993/1951

»§ 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) ist nicht entsprechend anwendbar, wenn Mieter und Vermieter sich in einem Prozeßvergleich auf einen höheren Mietzins geeinigt haben.«

Normenkette:

MHG § 9 Abs. 2;

I. Die Beklagte ist Wohnungsmieterin. Der Kläger ist durch Erbgang ihr Vermieter geworden.

In einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung wegen veränderter Vergleichsmieten und wegen eines Modernisierungszuschlages (§§ 2, 3 MHG) schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, wonach die Miete rückwirkend ab 01.09.1989 von zuvor 550,- DM auf 723,79 DM angehoben wurde. Der Vergleich wurde innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist zum 05.12.1990 nicht widerrufen.

Mit Schreiben vom 22. 12. 1990 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung des Mietrückstandes für die Monate September 1989 bis Dezember 1990 in Höhe von 1.980,64 DM auf, kündigte mit Anwaltsschreiben vom 04.01. 1991 fristlos zum 31.01 1991 und forderte die Beklagte zur Räumung auf.