I. Die Beklagte ist Wohnungsmieterin. Der Kläger ist durch Erbgang ihr Vermieter geworden.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung wegen veränderter Vergleichsmieten und wegen eines Modernisierungszuschlages (§§ 2, 3 MHG) schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, wonach die Miete rückwirkend ab 01.09.1989 von zuvor 550,- DM auf 723,79 DM angehoben wurde. Der Vergleich wurde innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist zum 05.12.1990 nicht widerrufen.
Mit Schreiben vom 22. 12. 1990 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung des Mietrückstandes für die Monate September 1989 bis Dezember 1990 in Höhe von 1.980,64 DM auf, kündigte mit Anwaltsschreiben vom 04.01. 1991 fristlos zum 31.01 1991 und forderte die Beklagte zur Räumung auf.
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