OLG Hamm vom 28.09.1987
30 REMiet 3/86
Normen:
ABGB § 9; BGB § 535;
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 145
WuM 1988, 10
ZMR 1988, 58

OLG Hamm - 28.09.1987 (30 REMiet 3/86) - DRsp Nr. 1993/1980

OLG Hamm, vom 28.09.1987 - Aktenzeichen 30 REMiet 3/86

DRsp Nr. 1993/1980

Vorlegung, »weil die Kammer als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3.1986 (AZ: 8 ReMiet 4/84) abweichen will.« Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

ABGB § 9; BGB § 535;

I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen unterlassener, im übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Durch Formularmietvertrag vom 1.8.1978 (Bl. 11 ff. d.A. 4 H 14/84 AG Geldern) vermieteten die Kläger den Beklagten ein Haus auf die Dauer von 6 Jahren zu Wohnzwecken und übergaben es in nicht frisch renoviertem Zustand. In § 9 des Mietvertrages (Bl. 15 BA) ist bestimmt:

»1. Der Vermieter übergibt die Mieträume im vorhandenen Zustand, der dem Mieter bekannt ist.

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