I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen unterlassener, im übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.
Durch Formularmietvertrag vom 1.8.1978 (Bl. 11 ff. d.A. 4 H 14/84 AG Geldern) vermieteten die Kläger den Beklagten ein Haus auf die Dauer von 6 Jahren zu Wohnzwecken und übergaben es in nicht frisch renoviertem Zustand. In § 9 des Mietvertrages (Bl. 15 BA) ist bestimmt:
»1. Der Vermieter übergibt die Mieträume im vorhandenen Zustand, der dem Mieter bekannt ist.
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