OLG Hamm vom 28.12.1982
4 REMiet 5/82
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)242b
DWW 1983, 48
MDR 1983, 492
OLG Hamm, HdM Nr. 22
OLGZ 1983, 242
WuM 1983, 78
ZMR 1983, 207

OLG Hamm - 28.12.1982 (4 REMiet 5/82) - DRsp Nr. 1992/9117

OLG Hamm, vom 28.12.1982 - Aktenzeichen 4 REMiet 5/82

DRsp Nr. 1992/9117

»Zur Feststellung eines in einer Gemeinde "üblichen Entgeltes" im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 2 MHG ist bezüglich des für Stationierungskräfte angemieteten Wohnraums kein Sondermietmarkt anzuerkennen. Für ein Mieterhöhungsverlangen sind qualitätsmäßig vergleichbare Wohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes heranzuziehen.«

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Das LG Paderborn hat den Senat mit Beschluß vom 3. Juni 1982 die folgende Rechtsfrage gem. Artikel III Abs. 1 Satz 2 zweiter Alternative des 3. MietRÄndG zum Rechtsentscheid vorgelegt.

Ist für die Feststellung des in einer Gemeinde üblichen Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 MHG ein Sondermietmarkt anzuerkennen, weil für Wohnraum, der für Stationierungskräfte angemietet wird, ein über dem sonstigen Mietzinsniveau liegender bis zu 30 % höherer Mietzins gezahlt wird?

Der vorgelegten Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin vermietete an die Beklagte mit Mietvertrag vom 5. Dezember 1979 nicht preisgebundenen Wohnungen zum Zwecke der Weiterüberlassung an Angehörige der britischen Stationierungskräfte.

Der für die fünf vermieteten Wohnungen zu zahlende Mietzins beträgt pro qm und Monat 5, 50 DM.