I. Das Landgericht hat dem Senat gemäß Beschluß vom 21.8.1980 die folgende Rechtsfrage gemäß Art. 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. 1 S. 657) zur Entscheidung vorgelegt:
Handelt es sich bei der Vermietung eines möblierten Zimmers an einen Studenten, insbesondere wenn das Zimmer in einem Studentenwohnheim liegt, um eine Vermietung zu nur vorübergehendem Gebrauch im Sinne des §
Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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