OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1982
4 RE Miet 12/82
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 568 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)242a
DWW 1983, 19
MDR 1983, 319
NJW 1983, 826
OLG Hamm, HdM Nr. 21
WuM 1983, 48
ZMR 1983, 97

OLG Hamm - Beschluß vom 09.12.1982 (4 RE Miet 12/82) - DRsp Nr. 1993/1997

OLG Hamm, Beschluß vom 09.12.1982 - Aktenzeichen 4 RE Miet 12/82

DRsp Nr. 1993/1997

»Die Vorschrift des § 568 BGB (Fiktion der Weitergeltung eines beendeten Mietverhältnisses) kann auch in Formularmietverträgen über Wohnraum abbedungen werden.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 568 ;

Gründe:

I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Räumung eines möblierten Einzelzimmers in einem Studentenwohnheim zu Grunde.

Der Kläger, ein Studentenwerk, betreibt ein Studentenwohnheim in ... Die Parteien schlossen am 22.12.1977 einen schriftlichen Mietvertrag in Form eines Formularvertrages, welcher als Beginn des Vertrages des 01.12.1978 und eine Befristung bis zum 31.03.1981 vorsieht. Der Vertrag besagt ferner unter anderem: »Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des § 568 BGB keine Anwendung«. Der Beklagte bewohnt das gemietete Zimmer nach wie vor, nachdem er zunächst allerdings auch nicht zur Räumung aufgefordert wurde. Erstmals mit Schreiben vom 7.10.1981 hat der Kläger dem Beklagten unter anderem mitgeteilt, der Mietvertrag sei abgelaufen, das Mietverhältnis ende zum 30.11.1981, der Beklagte müsse das Zimmer räumen; der Beklagte widersprach alsbald diesem Verlangen.

Räumung und Herausgabe des Studentenzimmers verlangt der Kläger nun auch mit der vorliegenden Klage.