I. Dem Rechtsstreit, der zur Vorlage der Sache an den Senat geführt hat, liegt ein Streit der Parteien um die Räumung eines möblierten Einzelzimmers in einem Studentenwohnheim zu Grunde.
Der Kläger, ein Studentenwerk, betreibt ein Studentenwohnheim in ... Die Parteien schlossen am 22.12.1977 einen schriftlichen Mietvertrag in Form eines Formularvertrages, welcher als Beginn des Vertrages des 01.12.1978 und eine Befristung bis zum 31.03.1981 vorsieht. Der Vertrag besagt ferner unter anderem: »Bei Beendigung des Mietverhältnisses findet die Vorschrift des §
Räumung und Herausgabe des Studentenzimmers verlangt der Kläger nun auch mit der vorliegenden Klage.
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