I.
Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Formularvertrag vom 19.04.1977 ein Einfamilienhaus mit Garten und Garage in Mönchengladbach.
Unter § 3 Ziffer 1 des Vertrages ist ein monatlicher Mietzins von 730,00 DM vereinbart. Die unter § 3 Ziffer 2 des Vertragsformulars vorgesehenen Spalten für die Aufschlüsselung der vom Mieter neben der Miete zu zahlenden Nebenkosten und für die Höhe auf die Nebenkosten zu leistender monatlicher Abschlagszahlungen sind mit Querstrichen versehen. Der insgesamt monatlich zu zahlende Betrag ist anschließend in der entsprechenden Spalte nochmals mit 730,00 DM angegeben.
Unter § 3 Ziffern 6 und 7 enthält der Mietvertrag folgende vorformulierte Klauseln:
"6.
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