OLG Hamm - Beschluß vom 20.08.1997
30 REMiet 2/97
Normen:
MHG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)618b
NJW-RR 1998, 298
OLG Hamm, HdM Nr. 61
OLGReport-Hamm 1997, 286
WuM 1997, 538
ZMR 1997, 594
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 202/95
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 274/95

OLG Hamm - Beschluß vom 20.08.1997 (30 REMiet 2/97) - DRsp Nr. 1997/9641

OLG Hamm, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 30 REMiet 2/97

DRsp Nr. 1997/9641

»1. Ist in einem Wohnungsmietvertrag ein bestimmter Betrag, der auch die an sich umlagefähigen Betriebskosten umfaßt, als Mietentgelt vereinbart (Inklusivmiete), so ist auch nach der Neuregelung in § 4 Abs. 5 MHG durch das am 01.09.1993 in Kraft getretene 4. Mietrechtsänderungsgesetz eine Mieterhöhung nach § 4 MHG wegen gestiegener Betriebskosten im Zweifel ausgeschlossen. 2. Zur zweiten Vorlagefrage wird der Erlaß eines Rechtsentscheides wegen Unzulässigkeit der Vorlage abgelehnt.«

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Formularvertrag vom 19.04.1977 ein Einfamilienhaus mit Garten und Garage in Mönchengladbach.

Unter § 3 Ziffer 1 des Vertrages ist ein monatlicher Mietzins von 730,00 DM vereinbart. Die unter § 3 Ziffer 2 des Vertragsformulars vorgesehenen Spalten für die Aufschlüsselung der vom Mieter neben der Miete zu zahlenden Nebenkosten und für die Höhe auf die Nebenkosten zu leistender monatlicher Abschlagszahlungen sind mit Querstrichen versehen. Der insgesamt monatlich zu zahlende Betrag ist anschließend in der entsprechenden Spalte nochmals mit 730,00 DM angegeben.

Unter § 3 Ziffern 6 und 7 enthält der Mietvertrag folgende vorformulierte Klauseln:

"6.