I.
Die Beklagten hatten von der Klägerin mit Vertrag vom 18.05.1989 eine Wohnung in Wuppertal gemietet und diese bis zum 31.03.1995 bewohnt. In § 3 Nr. 2 des Formularvertrages findet sich folgende Regelung:
"Neben der Miete sind monatlich, anteilig mach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 zu zahlen."
Ferner ist vereinbart, daß die Nebenkosten in Form monatlicher Abschlagszahlungen in Höhe von 75,00 DM erhoben werden und jährlich mit dem Mieter abzurechnen sind.
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