OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1997
30 REMiet 3/97
Normen:
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)616a
DRsp I(133)638a
DWW 1997, 342
NJW-RR 1998, 1090
OLG Hamm, HdM Nr. 62
OLGReport-Hamm 1997, 285
WuM 1997, 542
ZMR 1997, 592
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 544/95
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 151/96

OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1997 (30 REMiet 3/97) - DRsp Nr. 1997/9640

OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.1997 - Aktenzeichen 30 REMiet 3/97

DRsp Nr. 1997/9640

»In einem Mietvertrag über nicht preisgebundenen Wohnraum kann die Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter mit der formularmäßigen Regelung: "Neben der Miete sind monatlich, anteilig nach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Betriebskosten gem. der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 zu zahlen." wirksam vereinbart werden; einer zusätzlichen Erläuterung des Betriebskostenkatalogs bei Vertragsschluß oder der Beifügung eines Abdrucks dieser Anlage bedarf es nicht (Bestätigung des Rechtsentscheides des BayObLG vom 26.02.1984 - NJW 1984, 1761).«

Normenkette:

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagten hatten von der Klägerin mit Vertrag vom 18.05.1989 eine Wohnung in Wuppertal gemietet und diese bis zum 31.03.1995 bewohnt. In § 3 Nr. 2 des Formularvertrages findet sich folgende Regelung:

"Neben der Miete sind monatlich, anteilig mach der Größe der Wohnfläche die Kosten für Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 zu zahlen."

Ferner ist vereinbart, daß die Nebenkosten in Form monatlicher Abschlagszahlungen in Höhe von 75,00 DM erhoben werden und jährlich mit dem Mieter abzurechnen sind.