I.
Zwischen dem Kläger als Mieter und den Beklagten als Vermietern besteht ein Mietverhältnis über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung in Dortmund.
In der Zeit von Februar 1989 bis Juni 1990 zahlte der Kläger aufgrund der Erhöhungserklärung der Beklagten vom 24.01.1989 eine gegenüber der vorangegangenen Zeit erhöhte Grundmiete von monatlich 456,00 DM. Aufgrund einer "Mietänderungsmitteilung" der Beklagten vom 15.06.1990 zahlte der Kläger von Juli 1990 bis einschließlich September 1992 eine Grundmiete von monatlich 486,00 DM. Ab Oktober 1992 zahlte er monatlich 520,02 DM.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach einer baulichen Veränderung die Wohnungsgröße seit dem 01.08.1990 80, 4 qm und die von der Stadt Dortmund genehmigte monatliche Durchschnittsmiete bis einschließlich Juli 1992 410,84 DM (5,11 DM/qm) beträgt.
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