OLG Hamm - Beschluß vom 28.08.1997
30 REMiet 4/97
Normen:
WoBindG § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 157
OLG Hamm, HdM Nr. 63
OLGReport-Hamm 1997, 302
WuM 1997, 543
ZMR 1997, 588
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 239/96
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 127 C 1891/96

OLG Hamm - Beschluß vom 28.08.1997 (30 REMiet 4/97) - DRsp Nr. 1997/9639

OLG Hamm, Beschluß vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 30 REMiet 4/97

DRsp Nr. 1997/9639

»Die Verjährungsfrist des § 8 Abs. 2 S. 3 WoBindG gilt nicht für einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Miete, die auf Grund einer einseitigen Mieterhöhung gem. § 10 WoBindG verlangt wurde (Bestätigung des Rechtsentscheides des BayObLG - RE-Miet 2/85 - vom 23.05.1985 - WuM 1985, 217 = ZMR 85, 272).«

Normenkette:

WoBindG § 8 Abs. 2 S. 3, § 10 ;

Gründe:

I.

Zwischen dem Kläger als Mieter und den Beklagten als Vermietern besteht ein Mietverhältnis über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung in Dortmund.

In der Zeit von Februar 1989 bis Juni 1990 zahlte der Kläger aufgrund der Erhöhungserklärung der Beklagten vom 24.01.1989 eine gegenüber der vorangegangenen Zeit erhöhte Grundmiete von monatlich 456,00 DM. Aufgrund einer "Mietänderungsmitteilung" der Beklagten vom 15.06.1990 zahlte der Kläger von Juli 1990 bis einschließlich September 1992 eine Grundmiete von monatlich 486,00 DM. Ab Oktober 1992 zahlte er monatlich 520,02 DM.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach einer baulichen Veränderung die Wohnungsgröße seit dem 01.08.1990 80, 4 qm und die von der Stadt Dortmund genehmigte monatliche Durchschnittsmiete bis einschließlich Juli 1992 410,84 DM (5,11 DM/qm) beträgt.