OLG Hamm - Urteil vom 28.09.1994
30 U 45/94
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 118/93

OLG Hamm - Urteil vom 28.09.1994 (30 U 45/94) - DRsp Nr. 2002/3416

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 30 U 45/94

DRsp Nr. 2002/3416

Tatbestand:

Durch Bauvertrag vom Mai 1992 wurde die Beklagte von der Streitverkündeten, der Grundstücksgesellschaft ... mbH in ... damit beauftragt, die Böden eines mehrstöckigen Parkhauses in ... zu beschichten. Die Arbeiten sollten im Herbst des Jahres durchgeführt und bis zur Eröffnung am 05.12.1992 beendet sein. Im Oktober 1992 wurde von der Bauleitung beschlossen, dass auf dem obersten nach oben hin offenen Parkdeck ein Arbeitsschutzzelt errichtet werden solle, um die Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen. Die Beklagte, die mit der Beschaffung eines solchen Zeltes betraut wurde, mietete ein Zelt mit den Maßen 15,60 m x 32,80 m am 28.10.1992 von der Klägerin an. Der Mietpreis für 4 Wochen sollte einschließlich Auf- und Abbau 15.390 DM zuzüglich Mehrwertsteuer kosten. Da dieses Zelt die obere Parkdeckfläche nur zum Teil abdeckte, war vorgesehen, dass das Zelt innerhalb der Mietzeit mindestens einmal versetzt werden sollte, wobei ein einmaliges Versetzen zusätzlich 11.150 DM kosten sollte.