OLG Hamm - Urteil vom 29.05.1979
9 U 85/78
Normen:
AKB § 2 Abs. 1 EGBGB Art. 12 ;
Fundstellen:
MDR 1979, 939
VersR 1979, 926

OLG Hamm - Urteil vom 29.05.1979 (9 U 85/78) - DRsp Nr. 1994/10931

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.1979 - Aktenzeichen 9 U 85/78

DRsp Nr. 1994/10931

A. Das Vorhandensein der "Grünen Karte" reicht für sich allein zum Beweis eines Versicherungsvertrages nicht aus. Die "Grüne Karte" hat auch im asiatischen Teil der Türkei Gültigkeit, weil sie den außereuropäischen Landesteil der Türkei nicht ausschließt. B. Auch nach türkischem Recht besteht ein Direktanspruch des bei einem Kfz-Unfall Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen der Deckungssumme. Dabei sind die türkischen Mindestversicherungssummen maßgebend.

Normenkette:

AKB § 2 Abs. 1 EGBGB Art. 12 ;

Hinweise:

B. Siehe auch Hübner, VersR 1977, 1069: "Der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer im internationalen Privatrecht."

Fundstellen
MDR 1979, 939
VersR 1979, 926