OLG Karlsruhe vom 02.02.1982
3 RE-Miet 11/81
Normen:
WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DWW 1982, 240
DWW 1982, 271
NJW 1982, 1161
NJW 1982, 889
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 12
WuM 1982, 128
WuM 1982, 151
ZMR 1982, 59
ZMR 1983, 59

OLG Karlsruhe - 02.02.1982 (3 RE-Miet 11/81) - DRsp Nr. 1993/2068

OLG Karlsruhe, vom 02.02.1982 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 11/81

DRsp Nr. 1993/2068

»Liegt eine Mietpreiserhöhung nach § 5 WiStG vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (Bestätigung vom OLG Stuttgart, NJW 1981, 2365).«

Normenkette:

WiStG § 5 ;

I. Die Kläger hatten an die Beklagten mehrere Jahre lang bis 1978 eine 54,81 qm große Wohnung in H zu einem monatlichen Mietzins von 450,00 DM (inclusive Nebenkosten) vermietet. Mit ihrer Klage haben sie einen Mietrückstand von 8.556,64 DM geltend gemacht.

Die Beklagten haben erwidert, die geforderte Miete sei unangemessen hoch im Sinne von § 5 WiStG. Zulässig sei nur eine Monatsmiete von 264,73 DM, höchstens aber 288,00 DM gewesen. Gehe man davon aus, so seien die den Klägern zustehenden Ansprüche erfüllt.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 6.164,64 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung habe 310,77 DM betragen. Unter Berücksichtigung eines 30 %igen Zuschlags sei daher äußerstenfalls ein monatlicher Mietzins von 404,00 DM zulässig. Nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages sei die Mietpreisvereinbarung nichtig.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben außerdem Widerklage auf Rückzahlung angeblich zuviel geleisteter 3.688,36 DM erhoben.