I. Die Kläger hatten an die Beklagten mehrere Jahre lang bis 1978 eine 54,81 qm große Wohnung in H zu einem monatlichen Mietzins von 450,00 DM (inclusive Nebenkosten) vermietet. Mit ihrer Klage haben sie einen Mietrückstand von 8.556,64 DM geltend gemacht.
Die Beklagten haben erwidert, die geforderte Miete sei unangemessen hoch im Sinne von § 5 WiStG. Zulässig sei nur eine Monatsmiete von 264,73 DM, höchstens aber 288,00 DM gewesen. Gehe man davon aus, so seien die den Klägern zustehenden Ansprüche erfüllt.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 6.164,64 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung habe 310,77 DM betragen. Unter Berücksichtigung eines 30 %igen Zuschlags sei daher äußerstenfalls ein monatlicher Mietzins von 404,00 DM zulässig. Nur hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages sei die Mietpreisvereinbarung nichtig.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben außerdem Widerklage auf Rückzahlung angeblich zuviel geleisteter 3.688,36 DM erhoben.
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