OLG Karlsruhe vom 04.11.1980
10 W 47/80 (R)
Normen:
II. BV § 27; MHG § 4;
Fundstellen:
NJW 1981, 1051
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 1
WuM 1981, 56
ZMR 1981, 58

OLG Karlsruhe - 04.11.1980 (10 W 47/80 (R)) - DRsp Nr. 1993/2083

OLG Karlsruhe, vom 04.11.1980 - Aktenzeichen 10 W 47/80 (R)

DRsp Nr. 1993/2083

»Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung für das Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrags neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat.«

Normenkette:

II. BV § 27; MHG § 4;

1. Die Kläger und Widerbeklagten sind seit 1964 Mieter einer Wohnung im ..., das der Beklagte im Jahr 1971 erworben hat. Der frühere Eigentümer hat für die Errichtung des Wohnhauses Grundsteuerbefreiung in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Steuervergünstigung hat der Beklagte ab 01.01.1972 die Grundsteuer abzüglich des Anteils von DM 9,-- für das unbebaute Grundstück auf die Hausbewohner umgelegt und von den Klägern die Zahlung des auf sie entfallenden Anteils gefordert. Dazu ist im Mietvertrag der Parteien bestimmt:

§ 4 Steuer- und Gebührenumlagen

Der Vermieter ist berechtigt, neben der Grundmiete Steuer- und Gebührenerhöhungen anteilig zu berechnen. Diese werden vom Mieter zusammen mit der Miete monatlich mit -,-- DM gezahlt.