1. Die Kläger und Widerbeklagten sind seit 1964 Mieter einer Wohnung im ..., das der Beklagte im Jahr 1971 erworben hat. Der frühere Eigentümer hat für die Errichtung des Wohnhauses Grundsteuerbefreiung in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Steuervergünstigung hat der Beklagte ab 01.01.1972 die Grundsteuer abzüglich des Anteils von DM 9,-- für das unbebaute Grundstück auf die Hausbewohner umgelegt und von den Klägern die Zahlung des auf sie entfallenden Anteils gefordert. Dazu ist im Mietvertrag der Parteien bestimmt:
§ 4 Steuer- und Gebührenumlagen
Der Vermieter ist berechtigt, neben der Grundmiete Steuer- und Gebührenerhöhungen anteilig zu berechnen. Diese werden vom Mieter zusammen mit der Miete monatlich mit -,-- DM gezahlt.
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