OLG Karlsruhe, vom 06.05.1988 - Aktenzeichen 9 ReMiet 1/88
DRsp Nr. 1993/2052
»Gemäß §§ 4, 10MHRG ist auch eine während des Bestehens eines Mietverhältnisses getroffene Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der 2. BerVO genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist. (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.01.1986 (4 W-Re-720/85) NJW 1986, 995 f.)«