OLG Karlsruhe vom 07.10.1981
3 RE-Miet 6/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1982, 54
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 6
WuM 1982, 11
ZMR 1982, 50

OLG Karlsruhe - 07.10.1981 (3 RE-Miet 6/81) - DRsp Nr. 1993/2074

OLG Karlsruhe, vom 07.10.1981 - Aktenzeichen 3 RE-Miet 6/81

DRsp Nr. 1993/2074

»1. Entfallen die die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigenden Gründe, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist und der Mieter die Wohnung geräumt hat, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon zu unterrichten und auf Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine positive Vertragsverletzung dar. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung steht dem Mieter, der auf eine nicht ordnungsgemäß begründete Kündigung hin ausgezogen ist, jedenfalls dann zu, wenn ihm der Vermieter die Bedarfsgründe mündlich schlüssig dargelegt und der Mieter keine Veranlassung hatte, diesen Angaben zu mißtrauen. 3. Dieser Schadensersatzanspruch wird in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Mieter infolge der scheinbar gerechtfertigten Kündigung des Mietvertrag mit dem Vermieter einvernehmlich vorzeitig beendet hat.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

1. Die Kläger hatten mit Vertrag vom 14.05.1974 von der Beklagten eine 3-Zimmer-Wohnung in ... auf unbestimmte Zeit gemietet. Mit Schreiben vom 26.06.1979 kündigte die Beklagte den Klägern die Wohnung auf 31.12.1979. Als Gründung gab sie an: »Ab 01.01.1980 benötige ich die Wohnung zum Eigenbedarf«.