OLG Karlsruhe vom 08.06.1982
3 Re-Miet 1/82
Normen:
BGB § 564a Abs. 1 S. 2, § 564b Abs. 3;
Fundstellen:
DWW 1982, 272
NJW 1982, 2004
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 13
WuM 1982, 241
ZMR 1983, 133

OLG Karlsruhe - 08.06.1982 (3 Re-Miet 1/82) - DRsp Nr. 1993/2067

OLG Karlsruhe, vom 08.06.1982 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 1/82

DRsp Nr. 1993/2067

»Der Vermieter darf die fristlose Kündigung im Prozeß grundsätzlich auch auf Gründe stützen, die er in der schriftlichen Kündigungserklärung nicht geltend gemacht hat; § 564 b Abs. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 564a Abs. 1 S. 2, § 564b Abs. 3;

I. Der Kläger hat in seinem Haus in ... eine Wohnung an den Beklagten vermietet. Mit Einschreiben vom 02.04.1981 hat er den Mietvertrag fristlos gekündigt. Das Schreiben hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:

»Wir nehmen Bezug auf Ihre persönliche Vorsprache in unserem Büro und halten folgende Punkte schriftlich fest:

1. Sie haben die Wohnung ... verlassen und uns hiervon nicht unterrichtet, und haben die Wohnung ohne unser Wissen anderen Leuten überlassen. Die Wohnung ist sofort zu räumen, alle Schlüssel sind in unserem Büro abzugeben.

2. Sie schulden uns:

a) Mieten März 1981 und April 1981 = 740,00 DM

b) Nebenkosten

Restzahlung für .... 2.615,55 DM

insgesamt 3.456,55 DM

Zur Zahlung der 3.456,55 DM setzen wir Ihnen eine Frist bis 20.04.1981. Sorgen Sie dafür, daß die Wohnung sofort geräumt wird und alle Schlüssel bei uns abgegeben werden.«