Das Landgericht hat als Berufungsgericht dem Senat folgende Frage zur Entscheidung nach Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Gesetzes vom 05.06.1980 (BGBl. I S. 657) vorgelegt.
Haftet der Vermieter gem. §
Die Vorlage ist nicht zulässig.
Das LG mißt der Vorlagefrage ersichtlich grundsätzliche Bedeutung bei, wenn dies auch nicht ausgesprochen ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen.
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