I. Die Kläger haben der Beklagten eine Zweizimmerwohnung in ... vermietet. Mit Schreiben vom 22.01.1980 machten die Kläger gegenüber der Beklagten den Anspruch geltend, einer Erhöhung der Miete von bisher monatlich 160,00 DM auf 210,00 DM zuzustimmen. Das Erhöhungsverlangen wurde unter Hinweis auf fünf Vergleichswohnungen begründet, die aber nur zwei verschiedenen Vermietern gehören. Die Beklagte hat dem Verlangen nicht zugestimmt.
Am 30.04.1980 haben die Kläger Klage auf Zustimmung zu dieser Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Durch Beschluß vom 29.07.1981 hat das Landgericht Mannheim dem Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG auch dann wirksam, wenn die zum Vergleich benannten »drei Wohnungen anderer Vermieter« nicht jeweils verschiedenen Eigentümern gehören?
II. Die Vorlage ist zulässig.
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