OLG Karlsruhe vom 11.01.1984
3 Re-Miet 5/83
Normen:
MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
36 in RE Miet

OLG Karlsruhe - 11.01.1984 (3 Re-Miet 5/83) - DRsp Nr. 1993/2056

OLG Karlsruhe, vom 11.01.1984 - Aktenzeichen 3 Re-Miet 5/83

DRsp Nr. 1993/2056

Vorlegungsfrage: Ist § 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1984 (BGBl. I, 3603) bereits in der Fassung des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 (BGBl. I, 1912), wonach der Mietzins nicht um mehr als 30 v.H. erhöht werden kann, anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters dem Mieter zugegangen, die Zustimmungsfrist nach § 2 Abs. 3 S. 1 MHG aber noch nicht abgelaufen ist? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

I. Der Kläger hat an den Beklagten seit 1970 eine Einzimmerwohnung in ... vermietet. Seit dem Jahre 1975 betrug die Nettomiete monatlich 170,00 DM. Mit Schreiben vom 30.11.1982, das dem Beklagten nach der Behauptung des Klägers an dem selben Tage, nach dem Vorbringen des Beklagten ungefähr am 13. Dezember 1982 zugegangen ist, begehrte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 300,00 DM ab dem 01.04.1983. Der Beklagte hat der Erhöhung nicht zugestimmt.