I. Der Kläger hat an den Beklagten seit 1970 eine Einzimmerwohnung in ... vermietet. Seit dem Jahre 1975 betrug die Nettomiete monatlich 170,00 DM. Mit Schreiben vom 30.11.1982, das dem Beklagten nach der Behauptung des Klägers an dem selben Tage, nach dem Vorbringen des Beklagten ungefähr am 13. Dezember 1982 zugegangen ist, begehrte der Kläger die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf 300,00 DM ab dem 01.04.1983. Der Beklagte hat der Erhöhung nicht zugestimmt.
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