OLG Karlsruhe vom 14.01.1982
9 ReMiet 3/81
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
DWW 1982, 271
NJW 1982, 889
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 11
WuM 1982, 151

OLG Karlsruhe - 14.01.1982 (9 ReMiet 3/81) - DRsp Nr. 1993/2069

OLG Karlsruhe, vom 14.01.1982 - Aktenzeichen 9 ReMiet 3/81

DRsp Nr. 1993/2069

»Eine gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung kann auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebt.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 1;

I. Die Beklagten sind seit 01.07.1977 Mieter in einer Vier-Zimmerwohnung im Hause der Kläger. Mit Schreiben vom 27.12.1979 haben die Kläger das Mietverhältnis zum 31.12.1980 wegen Eigenbedarfs gekündigt und hierbei ausgeführt, daß sie die Wohnung für ihren unverheirateten Sohn benötigten. Der Sohn der Kläger, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau und deren beiden, nicht von ihm stammenden Kindern derzeit eine Zwei-Zimmerwohnung im Hause der Kläger bewohnt, beabsichtigt, diese zur Deckung seines Wohnbedarfs mit der Vier-Zimmerwohnung zusammenzulegen.

Die Beklagten sind der Auffassung, ein Fall des Eigenbedarfs liege hier nicht vor, da die Lebensgefährtin des Sohnes nicht als Familienangehörige im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB gelten könne. Für den Sohn selbst reiche aber die von ihm bewohnte Zwei-Zimmerwohnung aus.