Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.1982 (I 7) haben die Kläger als Wohnungsvermieter von den Beklagten als Wohnungsmietern die Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 657,80 DM ohne Nebenkosten, das sind 7,28 DM je qm, verlangt. Zur Begründung haben sie nach § 2 Abs. 2 S. 3 MHG a.F. auf Entgelte für folgende Wohnungen hingewiesen:
Wohnung Nr. 1: 7,74 DM je qm
Wohnung Nr. 2: 6,64 DM je qm
Wohnung Nr. 3: 7,66 DM je qm
Wohnung Nr. 4: 7,08 DM je qm.
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