OLG Karlsruhe vom 15.12.1983
9 ReMiet 2/83
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1984, 71
OLG Karlsruhe, HdM Nr. 24
WuM 1984, 21

OLG Karlsruhe - 15.12.1983 (9 ReMiet 2/83) - DRsp Nr. 1993/2059

OLG Karlsruhe, vom 15.12.1983 - Aktenzeichen 9 ReMiet 2/83

DRsp Nr. 1993/2059

»Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG (a.u.n.F.) mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für 3 andere Wohnungen, so ist diese Mieterhöhungsverlangen nicht deshalb als ganzes unwirksam, weil der Mietzins für eine dieser Wohnungen unter dem verlangten Mietzins liegt, es sei denn, der Mietzins für diese Wohnung liege außer jedem Verhältnis zu dem verlangten Mietzins. Das Mieterhöhungsverlangen ist jedoch der Höhe nach insoweit unwirksam, als der Mietzins für diese Wohnung überschritten ist.«

Normenkette:

MHG § 2;

Mit Anwaltsschreiben vom 28.05.1982 (I 7) haben die Kläger als Wohnungsvermieter von den Beklagten als Wohnungsmietern die Zustimmung zur Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 657,80 DM ohne Nebenkosten, das sind 7,28 DM je qm, verlangt. Zur Begründung haben sie nach § 2 Abs. 2 S. 3 MHG a.F. auf Entgelte für folgende Wohnungen hingewiesen:

Wohnung Nr. 1: 7,74 DM je qm

Wohnung Nr. 2: 6,64 DM je qm

Wohnung Nr. 3: 7,66 DM je qm

Wohnung Nr. 4: 7,08 DM je qm.