OLG Karlsruhe vom 16.02.1973
5 ReMiet 1/72
Normen:
BGB § 556a Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1973, 1001
OLG Karlsruhe, HdM Anhang Nr. 6
WuM 1973, 240
ZMR 1973, 146

OLG Karlsruhe - 16.02.1973 (5 ReMiet 1/72) - DRsp Nr. 1993/2084

OLG Karlsruhe, vom 16.02.1973 - Aktenzeichen 5 ReMiet 1/72

DRsp Nr. 1993/2084

»Die für den Kündigungswiderspruch und das Fortsetzungsverlangen des Mieters in § 556 a Abs. 5 S. 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist nur gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift von ihrem Aussteller eigenhändig unterzeichnet worden ist. Ein telegrafisch übermittelter Widerspruch ist unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 5 S. 1;

I. 1. Der Kläger, Eigentümer eines Anwesens in ..., vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 20.06.1966 dem Beklagten eine aus drei Zimmern nebst Küche, Bad, WC und Mansarde bestehende Wohnung in diesem Hause für die Dauer von drei Jahren. Ein Mietzins wurde nicht festgesetzt, weil der Beklagte sich verpflichtete, die Mieträume auf seine Kosten instandzusetzen. Mit Schreiben vom 22.12.1970 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.07.1971 und wies gleichzeitig den Beklagten auf sein Widerspruchsrecht hin. Der Beklagte widersprach der Kündigung mit Telegramm vom 30.04.1971. Er hat die Wohnung nicht geräumt und entrichtet auch keinen Mietzins.

2. Der Kläger hat Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben und sich dabei auf seine Kündigung gestützt.